§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die uns als Auftragnehmer erteilten Aufträge, die den Kauf und die Errichtung einer PV-Anlage zum Gegenstand haben. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden – auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen bzw. eine Ausführung der Lieferung/Leistung erfolgt – nicht Vertragsinhalt. Angeboten eines Auftraggebers unter Hinweis auf Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen – auch in Form von verspäteten Angebotsannahmen – wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss – Auftragsbestätigung

  1. Das Angebot führt die von uns zu liefernden Produkte und Leistungen und gegebenenfalls auch die vom Auftraggeber/Kunden zu erbringenden Vorarbeiten auf. Das Angebot stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben. Der Vertragsschluss kommt in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zustande.
  2. Der Vertrag wird erst mit der Auftragsbestätigung durch uns wirksam.

§ 3 Preis und Zahlungen

  1. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer (derzeit 19%). Das Angebot erfolgt unter Ausweis der aktuell gesetzlich gültigen Umsatzsteuer von 19%. Sollten bis zur vollständigen Erbringung unserer Leistungen Gesetzesänderungen zur Senkung des Umsatzsteuersatzes führen, reduziert sich der im Angebot ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag entsprechend.
  2. Zahlungen erfolgen durch Überweisung des Auftraggebers an den Auftragnehmer auf die vom Auftragnehmer angegebene Kontenverbindung.
  3. Abschlagforderungen und/oder Rechnungen sind vom Auftraggeber zu den im Auftrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers.

§ 4 Abweichungen von Vertragserklärungen, Vertragsinhalt

  1. Abweichungen von Planungen und/oder sonstigen Darstellungen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben notwendig werden oder besonderer Anforderungen des Auftraggebers oder Dritter (z.B. örtlich zuständigen Stromnetz-/ bzw. Verteilnetzbetreibers) erfolgen, sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
  2. Ebenso zulässig ist der Ersatz von Bestandteilen der PV-Anlage durch gleichwertige Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
  3. Soweit durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte die Anfertigung finanzieller Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags der PV-Anlage und/oder sonstige Berechnungen erstellt werden, stellen diese lediglich Beispielsberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben und nicht Vertragsinhalt geworden sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit dieser Berechnungen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Berechnungen enthaltenen Angaben. Diese Berechnungen stellen keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Auftrages dar.

§ 5 Termine, Lieferzeiten, Annahmeverzug

  1. Lieferzeiten oder -termine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ in Textform bestätigt worden sind.
  2. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeiten ist jeweils die rechtzeitige Erfüllung der vom Auftraggeber übernommenen Vertragspflichten. Vertragspflichten des Auftraggebers sind insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Leistung vereinbarter Sicherheiten sowie die Gewährung des ungehinderten Zugangs zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, wo die PV-Anlage und ihre Nebeneinrichtungen (Anschlussleitungen, Wechselrichter etc.) zu installieren sind. Der Statiknachweis bzw. die Prüfung hinreichender Statik/Tragfähigkeit obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber gewährleistet mit Auftragserteilung uneingeschränkte Baufreiheit.
  3. Für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen/Behinderungen beim Zugang zum Grundstück und/oder Gebäude ist nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber selbst verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, für den der Auftragnehmer aufgrund von Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war.
  4. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme einer vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferung oder Leistung oder durch eine Montagebehinderung in Annahmeverzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  5. Sollte der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, durch Krieg, Terror, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Unternehmen oder Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Kommunikationsanlagen oder Computer- Hard- und -software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die durch den Auftragnehmer nicht bzw. nur mit einem unangemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand abgewendet werden können, an der Leistung gehindert sein, so ruhen die Leistungspflichten, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz beanspruchen.

§ 6 Genehmigungen

Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung der PV-Anlage und ihrer Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss und Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers und nicht Gegenstand des Auftrages und der Errichtung einer PV-Anlage.

§ 7 Eigentum, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der PV-Anlage und ihren Bestandteilen, insbesondere an den in der PV-Anlage verbauten bzw. zu verbauenden Modulen und Wechselrichtern vor („Eigentumsvorbehalt“).
  2. Soweit die PV-Anlage während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht wird, so geschieht dies i.S. v. § 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck; dieser endet mit Beendigung des Eigentumsvorbehalts.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlage oder Teilen hiervon, ist es dem Auftraggeber untersagt, die PV-Anlage ganz oder teilweise zu verpfänden oder an Dritte zu veräußern oder diese sonst wie mit Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber auf das Vorbehaltseigentum an der PV-Anlage hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich informieren.
  4. Sobald sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, ist der Auftragnehmer – vorbehaltlich aller sonstigen Rechte – befugt, die PV-Anlage zu demontieren und zu diesem Zweck das Grundstück des Auftraggebers zu betreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, demontierte Bestandteile der PV-Anlage zur Tilgung der gesicherten Forderung zu verwerten.
  5. Der Gefahrübergang der Materialien und Komponenten erfolgt nach Lieferung der Materialien auf der Baustelle. Beschädigungen, die während der Montage entstehen, gehen zu Lasten der Montageteams, im Zweifel zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 8 Haftung für Mängel (Gewährleistung)

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Bei Mängeln steht dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers das Recht auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu.
  3. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nach- Erfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Erst wenn auch diese wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten oder den Angebotspreis zu mindern.
  4. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Veränderungen an der PV-Anlage vorgenommen hat, oder durch Dritte hat vornehmen lassen.

§ 9 Herstellergarantie

  1. Von Herstellern von Bestandteilen der PV-Anlage (Module, Wechselrichter) zusätzlich und gemäß ihren jeweiligen Herstellerbedingungen abgegebene Garantien („Herstellergarantien“) bestehen unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers für die Herstellergarantien und die sich daraus ergebenden Ansprüche ist ausgeschlossen.
  2. Soweit notwendig werden Ansprüche aufgrund von Herstellergarantien vom Auftragnehmer an den Auftraggeber abgetreten. Weiterhin wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im angemessenen Rahmen bei der Durchsetzung eventueller Ansprüche aufgrund einer Inanspruchnahme einer Herstellergarantie unterstützen.

§ 10 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Haftung für Mängel gemäß vorstehendem § 7 sind dem Auftragnehmer zur Beseitigung einer Pflichtverletzung stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, welche zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

§ 11 Verschiedenes

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweiligen gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie diese Daten mit den gleichen Rechten an mit der Abwicklung beauftragte Dritte weiterzugeben.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen sowie Änderungen bestehender Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
  3. Der Auftraggeber ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Bedenken bestehen. Eine Übertragung ist dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen. Das Vorstehende gilt für den Auftragnehmer entsprechend.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck rechtswirksam weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung dieses Auftrages eine regelungsbedürftige Lücke offenbar wird.

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